Satzung

Horizont-Verein für integriertes Leben e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Eintragung

  1. Der Verein führt den Namen Horizont-Verein für integriertes Leben
  2. Er hat den Sitz in Emmendingen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 1a Ethische Grundsätze

  1. Der Verein Horizont - Verein für integriertes Leben e.V. ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell ausgerichtet. Er wird geprägt von einem humanistischen Weltbild, das an den Interessen, den Werten und der Würde des einzelnen Menschen orientiert ist und auf dem Grundgesetz und den verfassten Grundrechten beruht. Auf dieser Grundlage sind alle Handlungen und Bestrebungen des Vereins und seiner Mitglieder auf die Verwirklichung der satzungsgemässen Ziele des Vereins ausgerichtet. Andere Handlungen und Bestrebungen, wie insbesondere die Anwendung, die Lehre und die sonstige Verbreitung der Technologie des L. Ron Hubbard (Scientology), sind mit den satzungsgemässen Zielen des Vereins nicht Vereinbar.

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und Gemeinnützigkeitsverordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben für satzungsfremde Zwecke oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Integrative Waldorfschule Emmendingen e.V., welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu nutzen hat.

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt, durch praktische Lebenshilfe, Menschen mit Behinderung zu unterstützen und zu fördern.
  2. Wir beabsichtigen Trainingswohnungen für behinderte Menschen, ambulant betreutes Wohnen und integrative Wohngemeinschaften anzubieten.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Aufbau und den Unterhalt von Einrichtungen, in denen die Selbstständigkeit und gesellschaftliche Integration behinderter Menschen gefördert wird, indem ihnen ein sinnvoller Lebensraum und ihren Fähigkeiten angemessene Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt werden. Die Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt ist ein langfristiges Ziel.
  4. Freizeitpädagogische Angebote und Veranstaltungen für Menschen mit Behinderung oder besonderem Förderungsbedarf richten wir ein. Wir bieten Fortbildungsmaßnahmen und Seminare an.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder.
    • Aktives Mitglied kann jede volljährige, natürliche Person werden.
    • Förderndes Mitglied kann jede volljährige, natürliche Person sowie jede juristische Person oder Organisation werden.
  2. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Bereitschaft, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
  4. Die Mitgliedschaft wird beendet:
    • durch schriftliche Erklärung des Austritts zum Ende eines Kalenderjahres. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
    • durch den Tod
    • durch Ausschluss des Mitglieds durch den Vorstand.
  5. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Wichtige Gründe sind insbesondere:
    • ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
    • die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten,
    • Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

§ 5 Finanzen

  1. Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur zur Förderung des Vereinszwecks verwendet werden.
  2. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist berechtigt, aus sozialen Gründen die Beiträge zu ermäßigen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Vorstand hat bis zum 30. Juni jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.
  5. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    • Die Mitgliederversammlung
    • Der Vorstand
  2. Die Mitglieder des Vereins, die nicht im Vorstand sind, haben das Recht, an Sitzungen des Vorstands teilzunehmen. Der Vorstand kann einen entsprechenden Wunsch nur dann ablehnen, wenn vertraulich zu behandelnde Angelegenheiten zu beraten sind oder ein sonstiger Grund vorliegt.
  3. Es besteht unter den Vereinsorganen eine allgemeine gegenseitige Anhörungs-, Berichts- und Abstimmungspflicht.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf gleichberechtigten Personen.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes seiner Mitglieder ist einzelvertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 1.500 Euro oder einem Streitwert von mehr als 5.000 Euro sind jeweils zwei seiner Mitglieder vertretungsberechtigt.
  3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert und von mindestens einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
  4. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstandes aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich in diesem Fall durch Zuwahl selbst ergänzen. Zugewählte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen und dessen Befugnisse festlegen.
  7. Der Vorstand entscheidet über Neueinstellungen und Entlassungen von Mitarbeitern. Der Vorstand kann eine Personalbesprechung berufen.
  8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
  9. Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Nähere regelt.
  10. Die Vorstandsmitglieder haben für ihre Tätigkeit einen Anspruch auf eine Ehrenamtspauschale in Höhe des Freibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG. Gleiches gilt auch für die Kassen- und Schriftführung.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn es von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet oder delegiert. Der Vorstand bestimmt den Versammlungsleiter und den Protokollführer.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Im Falle der Verhinderung kann ein Mitglied ein anderes Mitglied mit der Stimmabgabe bevollmächtigen Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Viertel der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung der Zwecke des Vereins kann nur durch Beschluss von drei Viertel Mitglieder erfolgen.
  6. Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter unterschrieben wird. Es soll Ort und Zeit der Versammlung, die Teilnehmerliste, die Tagungsordnung sowie die Beschlüsse mit den jeweiligen Abstimmungs-Ergebnissen enthalten.
  8. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    • Wahl und Abwahl des Vorstandes,
    • Wahl zweier Kassenprüfer,
    • Beschlussfassung über die Geschäfts- und Finanzlage des Vereins einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen,
    • Festsetzung der Jahresbeiträge für persönliche und fördernde Mitglieder,
    • Beschlussfassung bei Beschlussunfähigkeit des Vorstandes (s. § 7.3.),
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Emmendingen 18.08.2009